
Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder einen anderen behördlichen Ausweis mit Wohnsitznachweis mit.
Sie erhalten sofort einen Nutzerausweis. Die Stadtbibliothek steht auch „Nicht - Eberswaldern“ offen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen außerdem die schriftliche Zustimmung der Eltern. (Anmeldefomular in der Stadtbibliothek)
Die Jahresgebühr beträgt:
• Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene | 15,50 € |
• Partner/Innenkarte | 20,50 € |
• Auszubildende | 7,50 € |
• Student/innen | 7,50 € |
• Wehr- & Ersatzdienstleistende | 7,50 € |
• Empfänger/innen von Arbeitslosengeld I | 7,50 € |
• Schüler/innen ab 14 Jahren allgemeinbildender | 5,00 € |
• Sozialpassinhaber/innen | 5,00 € |
• Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II/ | 3,00 € |
• Sozialhilfeempfänger/innen | 3,00 € |
• Kinder von 7 - 13 Jahren | 1,50 € |
Alternativ zur Jahresgebühr kann auch eine Gebühr von 3,00 € für eine vierwöchige Ausleihdauer entrichtet werden. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt.
Siehe: Gebührensatzung § 3, Absatz 1 - 12'
Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. DVDs und Videofilme können nur für eine Woche entliehen werden. Siehe: Benutzungssatzung § 6, Abs. 5
Sie können die Leihfrist entliehener Medien in der Regel zweimal verlängern lassen, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Die Fristverlängerung kann schriftlich, persönlich oder auch telefonisch beantragt werden.
Telefonische Verlängerungen sind unter: 03334/64-420 zu folgenden Zeiten möglich:
Montag und Dienstag | 14.00 - 18.00 Uhr |
Donnerstag und Freitag | 10.00 - 18.00 Uhr |
Samstag | 10.00 - 14.00 Uhr |
Zeitschriften, Videofilme, DVDs und Spiele sind von Fristverlängerungen ausgeschlossen.
Siehe: Benutzungssatzung § 6, Absatz 7
Ab dem ersten Überschreitungstag werden pro Medium und Woche 0,50 € Versäumnisgebühren berechnet, Kinder bis zum vollendeten 14. Lebens- jahr zahlen 0,25 € pro Medium und Woche.
Für Videofilme und DVDs werden für allle BenutzerInnen bei Überschreiten der Leihfrist pro Ausleihtag und Medium 1,00 € Versäumnisgebühren berechnet.
Sobald die Rückgabe schriftlich angemahnt werden muss, entstehen zusätzliche Mahngebühren.
Siehe: Benutzungssatzung § 7, Absatz 1,2
Siehe: Gebührensatzung § 3, Absatz 10,11