Stadt Eberswalde
Der Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I Seite 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I Seite 59) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in ihrer Sitzung am 17.11.2005 die folgende Satzung beschlossen:
Lesbare Fassung mit Einarbeitung der
1. Änderungssatzung
Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Eberswalde
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eberswalde gelegene und in ihrer Trägerschaft stehende Stadtbibliothek.
§ 2 Rechtsnatur der Bibliothek
- Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Eberswalde.
- Mit der Ausstellung des Benutzer/innen-Ausweises und der tatsächlichen Nutzung (Benutzung) der Bibliothek wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
§ 3 Benutzung der Bibliothek
- Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit Erlaubnis der Stadt Eberswalde zulässig. Die Erlaubniserteilung erfolgt in Form der Aushändigung eines Benutzer/innen-Ausweises.
Die Erlaubnis wird befristet auf ein Jahr seit Ausstellungsdatum des Benutzer/innen-Ausweises erteilt. Während der Benutzung ist der Benutzer/innen-Ausweis mitzuführen. Auf Verlangen hat der/die Benutzer/in der Bibliothek den Benutzer/innen-Ausweis oder ersatzweise den Personalausweis bzw. ein anderes behördliches Dokument mit Lichtbild sofort vorzulegen. - Der Benutzer/innen-Ausweis ist nicht übertragbar.
Der Verlust des Benutzer/innen-Ausweises ist der Stadt Eberswalde - Bibliotheksleitung - sofort zu melden. Auf Antrag wird ein Ersatzausweis gegen Gebühr ausgestellt.
Namensänderungen, Wohnsitzwechsel und sonstige Änderungen im Zusammenhang mit den Personalien und den für die Antragstellung notwendigen Angaben sind unverzüglich zu melden und die Berichtigung zu beantragen. - Der/die Inhaber/in des Benutzer/innen-Ausweises ist berechtigt, Bücher und andere Medien, die zur Entleihung freigegeben sind, zu entleihen und die Einrichtung der Bibliothek zu nutzen. Präsenzbestände sind von der Ausleihe ausgenommen.
- Die Stadt Eberswalde - Bibliothek - stellt den Benutzer/innen mit gültigem Benutzer/innen-Ausweis den Zugang zum Internet zur Verfügung. Der Zugang zum Internet und der Ausdruck von Informationen sind gebührenpflichtig.
Für das Herunterladen von Dateien auf Datenträger sind nur Disketten zu verwenden, die in der Bibliothek käuflich erworben wurden. Das Urheber/innen-Recht ist beim Kopieren unbedingt zu beachten. Bei der Nutzung dürfen keine unsittlichen, rechtswidrigen oder zum Rassenhass auffordernden Inhalte versandt und geladen werden.
Die Benutzung des Computers der Bibliothek zu Zwecken der Werbung ist nicht gestattet.
Kostenpflichtige Dokumente und Dateien dürfen nicht abgerufen werden.
Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die zeitliche Nutzung einzuschränken. Minderjährige ab 14 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten den Internetzugang nutzen. - Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 4 Anmeldung
- Die Erlaubnis zur Benutzung der Bibliothek wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag erfolgt auf dem Anmeldeformular der Bibliothek.
Die Antragstellung hat persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen behördlichen Ausweises mit Wohnsitznachweis zu erfolgen.
Der Antrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. - Die Stadtbibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:
- Bezeichnung der entliehenen Medien
- Name
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Telefon-Nummer, E-Mail
- bei Minderjährigen die entsprechenden Daten eines gesetz-
lichen Vertreters
- sozialer Status (Angaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 5 der Ge-
bührensatzung der Stadtbibliothek Eberswalde) - Nach dreijähriger Nichtbenutzung der Stadtbibliothek werden die Daten ohne Benachrichtigung gelöscht.
§ 5 Antragsberechtigung
- Zur Antragstellung ist jeder/jede Einwohner/in der Stadt Eberswalde, der/die das 7. Lebensjahr vollendet hat, berechtigt.
- Einwohner/innen, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen für die Antragstellung der Einverständniserklärung eines/einer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin. In der Einverständniserklärung hat sich der/die gesetzliche Vertreter/in zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung der anfallenden Gebühren zu verpflichten.
Daneben ist bei der Antragstellung der entsprechende Ausweis des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorzulegen. - Neben den Einwohner/innen der Stadt Eberswalde kann auch weiteren natürlichen Personen die Benutzung der Bibliothek erlaubt werden.
§ 6 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
- Zu jeder Ausleihe und Rückgabe von Medien ist der Benutzer/innen-Ausweis vorzulegen. Ohne Vorlage des Benutzer/innen-Ausweises werden in keinem Fall Medien ausgeliehen. Die Ausleihe mit einem fremden Benutzer/innen-Ausweis ist unzulässig. Für Missbrauch des Ausweises haftet der/die Benutzer/in; bei minderjährigen Benutzer/innen i. S. d. § 5 Abs. 2 neben diesen gegebenenfalls auch sein/ihr gesetzlicher Vertreter. Entliehene Medien darf der/die Benutzer/in nicht an Dritte weitergeben.
- Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandene Medien werden auf Antrag des/der Inhaber/in eines Benutzer/innen-Ausweises über den Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der geltenden Leihverkehrsordnung gegen Gebühr und Erstattung der entstehenden Auslagen vermittelt.
- Der/die InhaberIn eines Benutzer/innen-Ausweises kann ausgeliehene Medien vormerken lassen. Die Benachrichtigung über die Bereitstellung einer vorgemerkten Medieneinheit ist gebührenpflichtig. Mit Ablauf der in der Benachrichtigung genannten Abholfrist erlischt die Vormerkung.
- Der/die Benutzer/in hat die von ihm/ihr zur Ausleihe gewählten Medien vor der Mitnahme ordnungsgemäß verbuchen zu lassen.
- Bei der Ausleihe außer Haus beträgt die Leihfrist 4 Wochen.
Die Leihfrist für Videokassetten und DVDs beträgt 1 Woche. Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, die Leihfrist zu verkürzen. - Die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren audiovisuellen Medien, elektronischen Medien und Spiele kann begrenzt werden.
- Die Ausleihfrist kann vor Ablauf auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung für eine(n) andere(n) Benutzer/in vorliegt. Zwecks weiterer Verlängerung sind die Medien in die Bibliothek zurückzubringen und erneut auszuleihen.
Zeitschriften, Videokassetten, DVDs und Spiele sind von Fristverlänge-rungen ausgeschlossen.
§ 7 Überschreitung der Leihfrist
- Bei Überschreitung der Leihfrist fallen, ohne dass es einer Erinnerung durch die Bibliothek bedarf, Benutzungsgebühren in Form von Versäumnisgebühren ab 1. Überschreitungstag (die begonnene Woche wird als volle Woche berechnet) an.
- Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig eine Verlängerung beantragt zu haben, wird schriftlich an die Rückgabe erinnert. Leistet der/die Leser/in dieser Mahnung nicht innerhalb einer Woche Folge, so ergeht eine 2. Mahnung. Bleibt auch dieses Schreiben länger als eine Woche ohne Erfolg, so wird eine 3. Mahnung unter Fristsetzung von 14 Tagen zugesandt. Bei einer schriftlichen Aufforderung zur Rückgabe der entliehenen Medien werden zusätzlich zu den Versäumnisgebühren Mahngebühren berechnet.
Die für Mahnungen entstehenden Portokosten sind von dem/der Benutzer/in zu erstatten.
§ 8 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
- Die Benutzer/innen sind verpflichtet, Medien und Einrichtungsgegen-stände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.
Für den Verlust und die Beschädigung von Medien und Einrichtungs-gegenständen der Bibliothek während der Benutzung hat der/die Benutzer/in bzw. sein(e)/ihr(e) gesetzliche(r) Vertreter/in vollen Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. - Die Benutzer/innen sind verpflichtet, bei Übernahme den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene sichtbare Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.
- Die Bibliotheksleitung kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den/die Benutzer/in zur Beschaffung eines identischen Ersatzexemplares verpflichten oder ihm/ihr die Kosten der Wiederbeschaffung in Rechnung stellen. In jedem Fall ist eine Benutzungsgebühr in Form einer Bearbeitungsgebühr von dem/der Benutzer/in zu entrichten.
Bei geringfügigen Beschädigungen der Medien ist ein pauschalierter Schadensersatz zu erstatten. - Für den Verlust bzw. für die grobe Beschädigung von CD-, Tonkassetten-, DVD- und Videohüllen ist eine Ersatzhülle zu beschaffen.
- Videokassetten und DVDs dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden. Entliehene Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen. Erfolgt dies nicht, wird eine Gebühr erhoben.
- Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, eventuell vorhandene Urheber/innen-Rechte zu beachten. Er/sie stellt die Bibliothek diesbezüglich von jeder Haftung auch gegenüber Dritten frei.
- Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
§ 9 Verhalten in der Bibliothek
In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer/innen aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, die eine ungestörte Benutzung beeinträchtigen, zu unterlassen.
Mitgeführte Gegenstände, insbesondere Mappen und Taschen, sind in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen. Für abhanden gekommene Sachen wird keine Haftung übernommen.
Das Bibliothekspersonal kann die Benutzer/innen auffordern, den Inhalt von Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzuzeigen.
§ 10 Zwangsmaßnahmen gegen säumige Benutzer/innen
Bei Nichtrückgabe ausgeliehener Medien oder Nichtzahlung von fälligen Gebühren wird das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Vorschriften der Benutzungssatzung verstoßen, können für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
§ 12 Gebühren
Für die Benutzung der Stadtbibliothek sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Eberswalde vom 20.06.2003 außer Kraft.
Eberswalde, den 18.11.2005
In Vertretung
Landmann
1. Beigeordneter