
Stadt Eberswalde
Der Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 5, 3 Abs. 2 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I Seite 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I Seite 59), in Verbindung mit den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I Seite 174) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26.04.2005 (GVBl. I Seite 170) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in ihrer Sitzung am 17.11.2005 die folgende Satzung beschlossen:
Lesbare Fassung mit Einarbeitung der
1. Änderungssatzung
Gebührensatzung der Stadtbibliothek Eberswalde
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner/innen
§ 3 Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Benutzungsgebühr
Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden pro Jahr Gebühren erhoben, die bei Ausstellung oder Verlängerung des Benutzer-Ausweises zu entrichten sind:
Für Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene | 15,50 € |
Für Partner/innenkarte (Ehepaare, Partnerschaft mit | 20,50 € |
Als ermäßigte Jahresgebühr für Auszubildende, | 7,50 € |
Für Kinder von 7 bis 13 Jahren | 1,50 € |
Für Schüler/innen ab 14 Jahren allgemein bildender | 5,00 € |
Für Sozialhilfeempfänger/innen und Empfänger/ | 3,00 € |
Für eine vierwöchige Benutzung der Bibliothek | 3,00 € |
Für die Ausstellung eines Ersatz-Benutzer/innen-Ausweises wird eine Gebühr erhoben. | 5,00 € 2,50 € |
Für die Vermittlung von Medien im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken wird je Bestellung eine Gebühr von | 3,00 € |
Bei Bereitstellung vorgemerkter Medien ist eine Gebühr von | 0,50 € |
Für die selbstständige Internetnutzung werden nachfolgende Gebühren erhoben:
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Die Bearbeitungsgebühr bei Ersatzbeschaffung von Medien und Anlieferung durch den/die Benutzer/in oder bei Ersatzbeschaffung durch die Bibliothek beträgt pro Medieneinheit | 5,00 € |
Bei geringfügig beschädigten Medien, die durch die Bibliothek repariert werden müssen, entsteht eine Bearbeitungsgebühr von | 2,50 € |
Bei Unterlassung des Zurückspulens von Videokassetten entsteht pro nicht zurückgespulter Videokassette eine Bearbeitungsgebühr von | 0,50 € |
Die Versäumnisgebühren pro Woche und entliehener Medieneinheit (außer Videokassetten und DVD‘s) betragen:
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Die Mahngebühren betragen pro schriftlicher Mahnung:
Die entstehenden Portokosten sind lt. gültigen Gebühren im Postdienst von dem/der Benutzer/in zu entrichten. | |
Die Gebühren sind mit dem Entstehen der Gebührenschuld sofort fällig. Die Gebührenschuld entsteht durch das Erfüllen des Gebührentatbestandes. |
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadtbibliothek Eberswalde vom 20.06.2003 außer Kraft.
Eberswalde, den 18.11.2005
In Vertretung
Landmann
1. Beigeordneter