Bildung, Soziales und Sport

Hausordnung Bürgerzentrum
Schorfheidestraße 13

für kurzzeitige Vermietungen

Gültig ab: 01.02.2006

 

I.             Verbindlichkeit

Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung  der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung darf der Vermieter nur vornehmen, wenn dadurch Rechte und Pflichten des Mieters nicht verändert werden.

 

II.           Obhut- und Sorgfaltspflicht

1)    Die Haustüren sind verschlossen zu halten. Bei Veranstaltungen ist der Nutzer für das ordnungsgemäße Verschließen des Gebäudes verantwortlich.

 2)    Das Anbringen von Hinweisschildern an den Eingangstüren o. ä. ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter gestattet.

 3)    Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahrräder, Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.

 4)    Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen ist in den gemieteten Räumen untersagt.

 5)    Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.

 6)  Bei Undichtheit oder sonstigen Mängeln (z. B. Wasserleitungen, Elektroanschlüsse, Flur- und Treppenbeleuchtung) ist sofort der Vermieter oder sein Beauftragter zu benachrichtigen.

 7)    Die anliegende Brandschutzordnung ist zu beachten (Anlage 1).

 8)    Mit Wärme, Strom und Wasser ist sparsam umzugehen. Änderungen an den Einstellungen für Heizkörper in den Räumen darf nur der Hausmeister in Abstimmung mit dem Vermieter vornehmen.

 9)    Während der Heizperiode sollen die Fenster zum Lüften nur für kurze Zeit geöffnet werden (sogenanntes Stoßlüften). Ein ständiges Ankippen der Fenster in der Heizperiode ist unbedingt zu vermeiden.

 

III.          Reinigung und Müll

1)      Haus und Grundstück sind rein zu halten.

2)      Haus- und Küchenabfälle u. ä. werden auf keinen Fall in Toiletten oder in Abflussbecken geworfen.

3)      Verpackungsmaterial (gelber Sack) und Papier werden getrennt in die dafür vorgesehenen Tonnen (vor der Einrichtung) entsorgt. Restmüll wird vom Mieter mitgenommen und selbst entsorgt.

 

IV.         Gemeinschaftseinrichtungen (Personenaufzüge)

1)      Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden.

2)     In dem Personenaufzug dürfen schwere Gegenstände, Möbelstücke und dgl. nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird.

3)     Die Benutzung des Personenaufzuges zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem Vermieter mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

 Außerdem sind folgende Anlagen zu beachten:

Anlage 1: Brandschutzordnung BZ Schorfheidestraße

Anlage 2: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Telefonnummern bei Havariefällen

HausmeisterHerr Eschert01525 64 64 520
Hausmanagement(03334) 81 82 45
Gebäudemanagement Herr Wolff(03334) 64 608

 

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Anlage 1: Brandschutzordnung Bürgerzentrum Schorfheidestraße

Stand: 01.02.2006

1. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen

Alle Mieter sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
Voraussetzungen des Brandschutzes sind Ordnung und Sauberkeit.
Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nichtbrennbaren Aschenbechern abgelegt werden, diese dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden.
Brennende Kerzen in den Mieträumen sind verboten.
Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort dem Hausmeister oder der Stadt Eberswalde, AG
Gebäudemanagement zu melden.
Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch Fachkräfte zu reparieren.
Bei Dienstschluss ist dafür zu sorgen, dass Licht und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind (Netzstecker ziehen!). Sicherheits-, Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht
abgeschaltet werden. Die Fenster und Türen sind zu schließen.
Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege im Gebäude und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Die Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen nicht verschlossen werden.
Alle Mieter haben sich über die ihren Mieträumen nahegelegenen Standorte von Feuerlöschern und Brandrneldeeinrichtungen sowie über ihre Flucht- und Rettungswege zu unterrichten.

 

 2. Verhalten im Brandfall

Jeder Brand ist sofort zu melden.
Die telefonische Meldung erfolgt über Nummer 0/1 1 2 mit genauer Angabe von Ort, Brandart, gefährdeten oder verletzten Personen.
Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen darf man nicht flüchten lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken oder Tücher zu hüllen und auf dem Fußboden zu
wälzen.
Der Fahrstuhl ist im Brandfall nicht zu benutzen.
Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom sofort abzuschalten.
Der Brand sollte möglichst mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten bekämpft werden.
Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen.
Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten.
Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten.
Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich zu verlassen, dabei sollte Behinderten geholfen werden. Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen.
Besonders wichtige oder wertvolle Sachwerte sollten geborgen werden.
Der festgelegte Sammelplatz befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Schorfheidestraße).

 

3. Verhalten nach Bränden

Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich der Stadt Eberswalde, AG Gebäudemanagement zu melden.
Folgeschäden sollten durch Sichern der Brandstelle, Lüften sowie das Beseitigen von Löschwasser gering gehalten werden.
Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen. -geräte und -einrichtungen müssen unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht werden.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor Wiederinbetriebnahme zu prüfen.

 

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Anlage 2: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

OWiG
Ausfertigungsdatum: 24.05.1968
Vollzitat:
"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.7.2009 I 2353

 

§ 117 Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem
unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der
geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

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