Kultur, Tourismus und Veranstaltungen

Benutzungssatzung

Stadt Eberswalde
Der Bürgermeister

Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.l/14, [Nr. 32]), sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.l/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.l/14, [Nr. 32]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in ihrer Sitzung am 17.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

Lesbare Fassung
 Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Eberswalde

§ 1  Allgemeines

  1. Die Stadtbibliothek Eberswalde ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Eberswalde. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
  2. Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Die Benutzungsordnung gilt auch für nicht angemeldete Benutzer/innen.
  3. Gebühren und Entgelte für die Benutzung und sonstige Leistungen der Bibliothek sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung - Anhang zur Benutzungsordnung vom 17.12.2015 in der jeweils gültigen Fassung erhoben; die Gebührenordnung - Anhang zur Benutzungsordnung vom 17.12.2015 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2  Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3  Anmeldung

  1. Die Benutzerin/der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an und erhält einen Benutzerausweis. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Die Benutzerin/der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.
  2. Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie den Schuleintritt vollzogen oder das 6. Lebensjahr vollendet haben. In die Anmeldung müssen die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter mit ihrer Unterschrift einwilligen und sich dabei mit ihrem gültigen Personalausweis oder einem gleichgestellten Dokument ausweisen. Die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetztliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
  3. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an.
  4. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§ 4  Benutzerausweis

  1. Die Benutzung der Bibliothek (Ausleihe, Internetnutzung) ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
  2. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.
  3. Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhandengekommenen oder beschädigten Ausweis werden Gebühren erhoben.

§ 5  Ausleihe, Leihfrist

  1. Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
  2. Die Leihfrist für Medien beträgt vier Wochen. Für einzelne Medienarten (z.B. DVDs) kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen. Auch kann die Leihfrist verkürzt werden, wenn Medien zum Zeitpunkt der Leihe bereits durch andere Benutzer*innen vorbestellt sind.
  3. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.                                                     

§ 6  Ausleihbeschränkungen

  1. Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
  2. Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmung festlegen. Leserucksäcke z.B. werden kostenfrei an die Kooperationspartner der Bibliothek ausgeliehen.
  3. Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z.B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.

§ 7  Vorbestellungen

Für ausgeliehende Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzer/des Benutzers gebührenpflichtig Vorbestellungen entgegennehmen.

§ 8  Auswärtiger Leihverkehr

Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.

§ 9  Verspätete Rückgabe

Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung fallen zusätzlich neben den Mahngebühren Portokosten an.

§ 10  Behandlung der Medien, Haftung

  1. Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadensersatzpflichtig.
  2. Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
  3. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  4. Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  5. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bibliothek entstehen.

§ 11  Schadenersatz

Der Schadenersatz nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Ist weder Wiederherstellung noch Wiederbeschaffung möglich, bestimmt die Bibliotheksleitung den Schadenersatz nach pflichtgemäßen Ermessen.

§ 12  Nutzungsbedingungen für Internet- und EDV Arbeitsplätze sowie RFID-Selbstverbucher

  1. Die Internet- und EDV-Arbeitsplätze stehen allen angemeldeten Benutzern zur Verfügung. Der Benutzerausweis wird für die Dauer der Nutzung an der Theke hinterlegt; die Nutzungsdauer wird von der Bibliotheksleitung nach pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. Nichtvolljährige dürfen nur dann das Internet nutzen, wenn eine schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  2. Die Bibliothek haftet nicht:
  • für Folgen von Verletzungen des Uhrheberrechts durch Benutzer.
  • Für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internet- bzw. Online-Anbietern.
  • für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer auf Grund von Fehlern der von ihm benutzten Medien entstehen.
  • für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer durch die Nutzung der Internet- und EDV Arbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien, Medienträgern und Ähnlichem entstehen.
  • für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter entstehen.

3. Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

4. Die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet sich:

  • Die Regelungen des Straf- und Jugendschutzrechts zu beachten und an den Internet- und EDV Arbeitsplätzen rechtswidrige Inhalte weder zu nutzen noch zu verbreiten; das Aufrufen rechswidriger Inhalte sowie insbesondere auch pornografischer, rassistischer und Gewalt verherrlichender Darstellungen ist untersagt.
  • Dateien und Programme nicht zu manipulieren.
  • geschützte Daten nicht zu manipulieren.
  • die Küsten für Beseitigung von Schäden, die durch die Benutzung an geräten (z.B. Selbstverbucher, Laptops etc.) und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen.
  • bei Weitergabe der Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
  • das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.

5. Es ist nicht gestattet:

  • Änderung in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen.
  • technische Störungen selbstständig zu beheben.
  • Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern.
  • kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen.
  • Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe abzuwickeln.

§ 13 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

  1. Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
  2. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
  3. Das Hausrecht nimmt die Bibliotheksleitung und das Bibliothekspersonal wahr; Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 14 Ausschluss von der Benutzung

Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für bestimmte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Eberswalde vom 20.06.2003 einschließlich der 1. Änderungssatzung zur Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Eberswalde vom 23.11.2005 und die Gebührensatzung der Stadtbibliothek Eberswalde vom 20.06.2003 einschließlich der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek Eberswalde vom 23.11.2005 außer Kraft.

 

Gebührenordnung - Anhang zur Benutzungsordnung vom 17.12.2015

 

1. Gebühren und Entgelte

Benutzerinnen und Benutzer der Stadtbibliothek Eberswalde haben Gebühren und Entgelte nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung - Anhang zur Benutzungsordnung vom 17.12.2015 zu entrichten.

2. Benutzungsgebühren (Jahresgebühr)

Gebühren nach diesen Bestimmungen sind mit Beginn der Benutzung fällig. Für die Benutzung der Stadtbibliothek Eberswalde als öffentliche Einrichtung werden folgende Benutzungsgebühren (Jahresgebühr) erhoben:

 

Gebühr pro Person (für ein ganzes Jahr) 
Erwachsene/r15,00 €

Ermäßigt

(Inhaber Schwerbehindertenausweis oder Betreuungspass, Auszubildene, Studenten/-innen, Freiwilligendienste, Eberswalde-Pass, Arbeitslosengeld- oder Grundsicherungsempfänger)

7,50 €
Kinder 4 - 17 Jahrekostenfrei
Kinder 0 - 3 Jahrekostenfrei

Familienticket (2 Erwachsene)

25,00 €

 

 

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