Verwaltung und Politik

Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz – Verbrennen im Freien

Beschreibung

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Auf Antrag können hierzu Ausnahmen z. B. für das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern zugelassen werden.

Hinweis:

Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich, wenn bei Feuerstellen auf privat genutzten Grundstücken folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  • Der Brennstoff ist lufttrocken.
  • Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße (Durchmesser 1 m, Höhe 1 m).
  • Bei anhaltender Trockenheit und/oder starkem Wind darf kein Holzfeuer ent- zündet werden.
  • Ab Waldbrandstufe III darf das Lagerfeuer nicht entfacht werden.
  • Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  • Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten.
  • Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab der Waldbrandwarnstufe III und IV ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.

Gebühren

10,00 – 77,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben Anlass/Grund/Veranstaltungsort des Feuers, verantwortliche Person
  • Ort der Durchführung des Feuers (Skizze), Datum, Uhrzeit (von-bis)
  • Angaben zum Eigentümer des Grundstücks
  • Angaben zu den Abständen zu Gebäuden, Bäumen, Waldflächen, zu landwirtsch. Flächen
  • Angaben zum Brennmaterial und Größe der Feuerstelle

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen. Die zum Zeitpunkt des Verbrennens geltende Waldbrandwarnstufe ist eigenständig zu erfragen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartnerin

Frau Heike Micoleizeck
E-Mail:
Telefon: 03334/64-321

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