Verwaltung und Politik

Übermittlungssperren

Beschreibung

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Daten im Melderegister an bestimmte Institutionen ausschließen.  

Folgende Übermittlungssperren können Sie beantragen:

  • Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Auskünfte an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Übermittlungssperren werden nur für einen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden beantragen.

Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden gemäß § 36 Absatz 1 BMG dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden gemäß § 36 Absatz 2 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.    Vor- und Familiennamen,
2.    Geburtsdatum und Geburtsort,
3.    Geschlecht,
4.    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5.    derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6.    Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
7.    Sterbedatum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten gemäß § 42 Absatz 3 BMG nicht übermittelt; dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk / Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    Doktorgrad,
4.    Anschrift sowie
5.    Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    Doktorgrad und
4.    derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Eberswalde,  Bürgeramt, Breite Straße 41-44, 16225 Eberswalde, eingelegt werden.

Benötigte Unterlagen

formloses Widerspruchsschreiben

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • §§ 36, 42, 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartnerin

Frau Jessica Huwe
E-Mail: buergeramt@remove-this.eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

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