Stadtentwicklung und Wirtschaft

Satzungen

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, auch ausserhalb der Bebauungsplanung steuernd tätig zu werden. Der Gesetzgeben hat dazu verschiedene Ermächtigungsgrundlagen geschaffen.

Klarstellungssatzungen

In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die sich aus der tatsächlichen vorhandenen Bebauung ergebende Grenze des Bebauungszusammenhangs fest. Alle von der Satzung erfassten Grundstücksteile gehören zum Innenbereich und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität.

Erhaltungssatzungen

Erhaltungssatzungen sind baurechtliche Satzungen, die von den Gemeinden auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechts aus dem Baugesetzbuch erlassen werden können. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 172 ff. des Baugesetzbuchs. Es gibt demnach 3 Schutzziele, die die Aufstellung einer Erhaltungssatzung rechtfertigen können:
die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und
die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Neubau, Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer zusätzlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist. Dieses Genehmigungserfordernis ist unabhängig von einer etwaigen Genehmigungsfreiheit nach dem Bauordnungsrecht. In einer Baugenehmigung ist die erhaltungsrechtliche Genehmigung Bestandteil.

Abstandsflächensatzung

Zur Erhaltung und Wiederherstellung der historischen städtebaulichen Situation können für einzelne Straßenzüge geringere als nach der Bauordnung vorgegebenen Abstandsflächen festgelegt werden.

Entwicklungssatzung

Mit der Entwicklungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich, die einen entwicklungsfähigen Siedlungsansatz aufweisen, konstruktiv als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" festlegen. Die Satzung schafft innerhalb ihres Geltungsbereiches neues Baurecht. Hier gilt fortan das sich aus § 34 BauGB ergebende grundsätzliche Baurecht nach Maßgabe des Einfügungsgebotes.

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