Verwaltung und Politik

Elektronische Bauvorlagen

Entsprechend Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) sind die Bauherrin/der Bauherr verpflichtet, zusätzlich alle Bauvorlagen in elektronischer Form im PDF oder PDF/A-Format vorzulegen.

Da das Projekt für ein Bauvorhaben heute überwiegend mit Softwareunterstützung durch die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser erarbeitet wird, ist die Grundlage für die Erstellung elektronischer Bauvorlagen schon geschaffen. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens.

Übereinstimmungserklärung

Mit der Antragstellung erklärt die Bauherrin/der Bauherr, dass die in elektronischer Form eingereichten Bauvorlagen jeweils mit den Papierexemplaren im Umfang, in Version, Inhalt, Darstellung und Maßstab vollständig übereinstimmen. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der elektronischen Form mit der Papierform zu überprüfen.
Im Falle der Widersprüchlichkeit gilt jeweils die Papierfassung.
Unterschriften/Signaturen auf den elektronischen Bauvorlagen bedarf es nicht, da diese auf den in Papierform eingereichten Unterlagen zu leisten sind.

Datenstruktur und Inhalt

Nutzungskonzepte oder mehrseitige Antragsformulare können als eine Datei zusammengefasst werden. Bescheinigungen, Erklärungen, Betriebs- und Baubeschreibung sowie technische Bauvorlagen sind jedoch als Einzeldatei zu speichern.

Gibt es Muster zur Ablagestruktur und Vorschläge für Dateibezeichnungen?

Ja! Unterstützen kann Sie diese Liste bei der Einreichung digitaler Bauvolagen.         

Die gewählten Dateinamen der Dokumente müssen

  • Dateiinhalt,

  • Version und 

  • Versionsdatum erkennen lassen. (Bsp. EG Grundriss Bestand V1 20210125)

Bitte verwenden Sie keinesfalls Sonder- oder Satzzeichen in den Dateibezeichnungen (: , /. = % / § [ ] % & # \ ? * " " < > +).

Übersichtlich erhalten Sie alle Informationen zu den Maßgaben an elektronische Bauvorlagen in unserem Flyer.

Bitte beachten Sie hierbei, dass mit Inkrafttreten der geänderten BbgBauVorlV entgegen den Angaben im Flyer die elektronischen Bauvorlagen nunmehr Pflicht sind.

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