Verwaltung und Politik

Kontakte Entwurfsverfasser/Ingenieure

Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser

Entsprechend § 65 Abs. 1 BbgBO müssen Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften (insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs) verfasst werden. Aber auch für diese Bauvorhaben sind die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz durch qualifizierte und gelistete Fachplaner nachzuweisen oder die bautechnischen Nachweise durch einen anerkannten Prüfingenieur bauaufsichtlich zu prüfen.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung. Er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Ein Verzeichnis der in den entsprechenden Kammern des Landes Brandenburg eingetragenen Architekten bzw. bauvorlageberechtigten Ingenieure sehen Sie unter: 

Architekten

Bauvorlageberechtigte Ingenieure


Bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige

Bei Sonderbauten kann die Prüfung der bautechnischen Nachweise der Energieeinsparung sowie der Nutzung der erneuerbaren Energien entweder durch den Prüfingenieur oder durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung erfolgen (§ 51 Abs. 2 BbgBO).


Qualifizierte Tragwerksplaner

In den Fällen des § 66 BbgBO, in denen der Nachweis der Standsicherheit nicht bauaufsichtlich zu prüfen ist, muss der Standsicherheitsnachweis durch einen qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein, der den in der Vorschrift näher geregelten Anforderungen genügt.


Qualifizierte Brandschutzplaner

Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen) muss der Brandschutznachweis von einem qualifizierten Brandschutzplaner erstellt sein, der den in § 66 BbgBO näher geregelten Anforderungen genügt.


Prüfingenieure für Standsicherheit und für Brandschutz


Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure


Hier erhalten Sie Auszüge aus der Liegenschaftskarte sowie weitere Kataster-, Vermessungs- und Geodaten:


Schornsteinfeger

Wer ist mein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger? An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger für Ihr Grundstück zu ermitteln.

Aktuelle Themen

Verkehr/ Baustellen

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