Verwaltung und Politik

Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes

Beschreibung

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks (Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Gewerbetreibende, die einen Gaststättenbetrieb im stehenden Gewerbe angezeigt haben oder im Besitz einer Reisegewerbekarte für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit sind, unterliegen dieser Anzeigepflicht nicht. Änderungen der Betriebsart und ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten, sind unverzüglich unter Verwendung des Vordrucks anzuzeigen.

Gebühren

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes 32,00 EUR

Bescheinigung der Änderung der Anzeige 10,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Anzeige (Gagev)
  2. Personalausweis

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) § 2 Abs. 2 - 6

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

Frau Katrin Körner
E-Mail:
Telefon: 03334/64-333

Herr Bernd Schröter
E-Mail:
Telefon: 03334/64-335

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