Verwaltung und Politik

Eintragung im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler

Beschreibung

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gebühren

  • 20,00 EUR
    für die Bearbeitung von Anträgen auf erstmalige Eintragung in das Vermittlerregister, Prüfung und Weiterleitung an die Registerbehörde (IHK)
  • 15,00 EUR
    für die Bearbeitung von Änderungsanträgen

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Hinweis:
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde (IHK) zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Gebühr erhebt die Registerbehörde)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

Herr Bernd Schröter
E-Mail:
Telefon: 03334/64-335

Frau Katrin Körner
E-Mail:
Telefon: 03334/64-333

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