Verwaltung und Politik

Erlaubnis zum Betreiben des Finanzanlagenvermittlergewerbes

Beschreibung

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
  3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

695,00 EUR für Neuerteilungen (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 und 3 GewO; beschränkt sich die Erlaubnis nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer, verringert sich die Gebühr jeweils um 70,00 EUR)

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  4. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  6. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  7. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  8. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  9. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  10. Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34f
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

Herr Bernd Schröter
E-Mail:
Telefon: 03334/64-335

Frau Katrin Körner
E-Mail:
Telefon: 03334/64-333

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