Verwaltung und Politik

Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde

Beschreibung

Die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bestimmt im § 8, welche Hunde als gefährlich gelten. Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis (nebst roter Plakette für den Hund) wird erteilt, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

Hierzu muss die erforderliche Sachkunde zum Halten und Führen eines solchen Hundes nachgewiesen werden. Der Nachweis ist aufgrund einer Sachkundeprüfung bei einem Sachverständigen gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Hinzukommend muss die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten und Führen von Hunden nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes sowie der Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.

Die Haltung von Hunden nach § 8 Abs. 2 der HundehV Bbg (American Pitbull Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu) ist seit dem 01. Oktober 2004 im Land Brandenburg verboten, soweit keine Erlaubnis vorliegt.

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3 kann der Halter jedoch nachweisen, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaften gegenüber Mensch und Tier aufweist. Das entsprechende Negativzeugnis über den Hund wird von einem Gutachter erstellt und ist im Ordnungsamt vorzulegen.

Des Weiteren müssen alle Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm haben, vom Hundehalter der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich angezeigt werden. Hier ist ebenfalls der Nachweis der Zuverlässigkeit zum Halten und Führen von Hunden sowie der Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem MikroChip zu erbringen.

Achtung Hundehalter!

Wer auf Straßen oder in Anlagen Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die Hunde diese nicht beschädigen oder verunreinigen. Verunreinigungen (Hundekot) sind unverzüglich zu beseitigen. Zur Aufnahme des Hundekotes sind geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen.

Gebühren

  • 25,00 € - 125,00 € Negativgutachten
  • 50,00 € - 500,00 € Erlaubnis

Benötigte Unterlagen

Die entsprechenden Formulare sind im Ordnungsamt erhältlich.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Eberswalde (Straßenordnung)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

Frau Heike Micoleizeck
E-Mail:
Telefon: 03334/64-321

Frau Jacqueline Eppler
E-Mail: j.eppler@remove-this.eberswalde.de
Telefon: 03334/64-334

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